AGB-C: GESCHÄFTSBEDINGUNGEN VON LUTRONIK FÜR PROGRAMMERSTELLUNGS-PROJEKTE

A. Vertragsgegenstand und Vertragsschluss

  1. Gegenstand des Vertrags sind die Konzeption, Erstellung und Lieferung von Datenverarbeitungs-Programmen („Programme“) durch lutronik gegenüber dem Auftraggeber nach Maßgabe des jeweiligen Bestellscheins sowie nachfolgender Bestimmungen. Der Bestellschein ist Vertragsgegenstand.
  2. Angebote, Lieferungen und Leistungen von lutronik erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Diese sind auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen der Vertragsparteien maßgeblich, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart wird. Abweichende Geschäftsbedingungen werden auch bei ausdrücklichem Hinweis des Auftraggebers nicht einbezogen. Mit Abgabe der Bestellung wird die ausschließliche Geltung der Geschäftsbedingungen von lutronik anerkannt.
  3. lutronik bietet Leistungen mit Übermittlung des nach Lieferumfang und Preisen vervollständigten Bestellscheins verbindlich an, soweit nicht im Einzelfall eine Bindungswirkung ausdrücklich ausgeschlossen wird. Der Erstellungsvertrag kommt mit Eingang des vom Auftraggeber unterzeichneten Bestellscheins bei lutronik zustande.
  4. Änderungen, Ergänzungen sowie jegliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

B. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  1. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die vertragsgerechte Abwicklung der Programmierarbeiten eine enge und vertrauensvolle Kooperation der Vertragsparteien voraussetzt. Vor diesem Hintergrund verpflichtet sich der Auftraggeber insbesondere
  • lutronik unverzüglich nach Vertragsabschluss alle nötigen Informationen zu Anwendungsgebieten, Anforderungen und Prozessabläufen zu übermitteln, die zur vertragsgerechten Erstellung der Software erforderlich sind;
  • lutronik auch im weiteren Projektverlauf über alle Umstände unverzüglich zu informieren, die zur zweckentsprechenden Vertragsabwicklung erforderlich sind;
  • lutronik auf Anforderung Daten zur Verfügung zu stellen, die für die Programmerstellung und Funktionsprüfung erforderlich sind bzw. andersartig zweckentsprechenden Zugriff auf solche Datenbestände zu ermöglichen.
  1. Dem Auftraggeber obliegt es, auf eigene Kosten selbst oder durch von ihm beauftragte Fachfirmen die notwendige technische Infrastruktur für die eigene Test- und Produktionsumgebung der gelieferten Programme (z.B. Bereitstellung der Festplatten-Kapazitäten, Bereitstellung der Daten von Drittanbietern, Zugriffsrechte für Mitarbeiter auf Ordnerstrukturen) bereitzustellen und lutronik auf eigene Kosten bei der Installation der notwendigen Programme auf seiner Infrastruktur zu unterstützen.
  2. Dem Auftraggeber obliegt es, auf seine Kosten eine eigene fachliche Projektleitung zu stellen, die im Projektverlauf als Ansprechpartner zur Verfügung steht und die notwendige Kapazitätsplanung für Rückfragen, Tests und Abnahmen sicherstellt.

C. Pflichten von lutronik

  1. Sofern sich dies nicht bereits aus dem Bestellschein ergibt, hat lutronik zunächst mit der Unterstützung des Auftraggebers im Rahmen der Planungsphase eine Projektbeschreibung zu verfassen und auf deren Grundlage den Programmierungsbedarf zu ermitteln. Die Projektbeschreibung enthält die Leistungsmerkmale und Spezifikationen des Programms und ist rechtsverbindliche Grundlage des Fertigungsprozesses.
  2. Auf Grundlage dieser Projektbeschreibung sind die Programme unter Berücksichtigung der anerkannten Regeln der Programmiertechnik funktionsfähig zu erstellen.

D. Testphase

Nach Fertigstellung der Programmierarbeiten sind die Programme unverzüglich dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen, der nach Erhalt verpflichtet ist, seinerseits unverzüglich die Funktionsfähigkeit zu prüfen. Sofern Gegenstand der Programmerstellung selbstständige Teilprogramme sind, die jeweils für sich genommen einer sachgerechten Funktionsprüfung unterzogen werden können („Meilensteine“), ist der Auftraggeber auf Verlangen von lutronik verpflichtet, Teilprüfungen vorzunehmen. lutronik kann verlangen, zu den Funktionstests hinzugezogen zu werden. Das Ergebnis der Funktionsprüfung hat der Auftraggeber schriftlich niederzulegen und dieses Testprotokoll an lutronik zu übermitteln. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass er über den gesamten Projektzeitraum sowie während der Testphasen in seinen Altsystemen weiterarbeiten kann.

E. Änderungen und Ergänzungen während der Abwicklungsphase

Der Auftraggeber ist berechtigt, Änderungen und Ergänzungen der zu erstellenden Programme nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu verlangen:

Änderungswünsche hat der Auftraggeber anzumelden und, sofern erforderlich, in Schriftform zu beschreiben. lutronik wird nach Eingang des Änderungswunsches umgehend den sich ergebenden Mehraufwand nach Kosten- und Zeitumfang ermitteln und mitteilen.  Die Vertragsparteien werden sodann – längstens binnen zwei Wochen – eine schriftliche Ergänzungsvereinbarung herbeiführen, welche den technischen Inhalt der Änderungen spezifiziert und die hieraus resultierenden Änderungen hinsichtlich der vereinbarten Vergütung sowie des Zeitablaufs regelt. Die Ausführungszeiten verlängern sich jedenfalls um die Zeiträume, um die infolge Prüfung und Verhandlung des Änderungswunsches eine Arbeitsunterbrechung eingetreten ist.

F. Abnahme

  1. Nach Erhalt der fertiggestellten Programme oder Meilensteine hat der Auftraggeber die geschuldete Funktionsprüfung spätestens binnen 14 Tagen auszuführen und nach erfolgreich durchgeführtem Funktionstest schriftlich die Abnahme zu erklären. Beanstandungen jeglicher Art sind binnen 14 Tagen nach Erhalt der erstellten Programme schriftlich und unter konkreter Mängelbeschreibung lutronik mitzuteilen. Werden keine Beanstandungen erklärt und unterbleibt die Erklärung der Abnahme durch den Auftraggeber binnen 14 Tagen nach Erhalt der fertiggestellten Programme, gelten die fertiggestellten Programme für lutronik nach Ablauf der Frist zur Funktionsprüfung als abgenommen.
  2. Sofern Gegenstand der Programmerstellung selbstständige Teilprogramme ist, die jeweils für sich genommen einer sachgerechten Funktionsprüfung unterzogen werden können („Meilensteine“), ist der Auftraggeber auf Verlangen von lutronik verpflichtet, Teilprüfungen nach Bereitstellung vorzunehmen und im Falle des erfolgreichen Funktionstests eine Teilabnahme zu erklären.

G. Dokumentation

  1. Eine Dokumentation (Benutzerhandbuch oder Leistungsbeschreibung) hat lutronik nur dann herzustellen und abzuliefern, soweit dies im Bestellschein festgelegt ist.
  2. Ist gemäß Bestellschein eine Dokumentation nicht zu liefern, sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass der Auftraggeber über hinreichende, zur Anwendung der vertragsgegenständlichen Software nötige Sachkunde verfügt und weiterer Anleitung nicht bedarf.

H. Vergütung

  1. Für die Entwicklung des Datenverarbeitungs-Programms ist eine Vergütung gemäß Bestellschein vereinbart.
  2. Sofern auf dem Bestellschein keine Vergütung vermerkt ist, gilt: Es wird nach Aufwand abgerechnet. Der Basis-Tagessatz für den Entwickler-Personentag beträgt 2.000 EUR zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  3. Reisekosten werden, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gesondert nach Beleg abgerechnet.

I. Wartungsbedingungen

Sofern ausweislich des Bestellscheins eine Wartung und damit einhergehend eine Wartungsgebühr vereinbart ist, gelten ergänzend die nachstehenden Bedingungen:

  1. Die Wartung des Programms beinhaltet die fortlaufende Pflege des Programmcodes, das Aufspielen von Updates, die Behebung etwaiger Fehler sowie das Beantworten von Anwenderfragen.
  2. Die Wartung des Programms ist an einen bestehenden lutronik Support- bzw. Nutzungsvertrag (gemäß AGB-A bzw. AGB-B) gebunden. Endet dieser Support- bzw. Nutzungsvertrag, so endet automatisch zugleich die Wartung des Programms.
  3. Die Laufzeit der Wartungsvereinbarung beginnt mit der Bereitstellung der Endversion des Programms und ist, mit Ausnahme vorangegangener Ziff. 2,auf die im Bestellschein vereinbarte Laufzeit fest geschlossen. Wird die Wartungsvereinbarung nicht mindestens 3 Monate vor Ablauf der Laufzeit von einer der Vertragsparteien schriftlich gekündigt, verlängert sich die Laufzeit jeweils um weitere 12 Monate. Im Falle einer Beendigung der Wartung, endet zugleich die Nutzungsmöglichkeit des Programms.
  4. Die fortlaufende Wartungsgebühr und deren Abrechnung ergeben sich aus dem Bestellschein. Bestellt der Auftraggeber Erweiterungen oder Änderungen an einem zuvor bezogenen Programm, so richtet sich die dann zu zahlende Höhe der Wartungsgebühr nach der Summe aller bisher zu ein und demselben Programm erfolgten Bestellungen. Eine Erhöhung der Wartungsgebühr wird jeweils zu dem auf die erweiterte Bestellung nachfolgenden Abrechnungszeitraum fällig.
  5. Die in diesen Geschäftsbedingungen enthaltenen Regelungen zur Sachmängelhaftung und Haftung gelten für Wartungsleistungen entsprechend.
  6. Wird eine Lastschrift zum Einzug fälliger Wartungsgebühren nicht eingelöst und ein Forderungsausgleich nicht binnen 5 Kalendertagen nach Zahlungsaufforderung von lutronik bewirkt, so werden die künftigen Wartungsgebühren der laufenden Vertragsperiode zur sofortigen Zahlung fällig. Gleiches gilt im Falle wiederholter Lastschriftrückgaben, ohne dass im Wiederholungsfall eine erneute Zahlungsaufforderung erforderlich ist. Jede Lastschriftrückgabe hat der Auftraggeber mit einem pauschalen Aufwendungs- und Bearbeitungsbetrag von 10 € zzgl. MwSt. zu vergüten.

J. Nutzungsrechte

  1. Der Auftraggeber erhält das zeitlich und räumlich unbeschränkte, nicht übertragbare und nicht ausschließliche Recht, die vertragsgegenständlichen Programme gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts zu nutzen. Im Falle eines wartungspflichtigen Programms ist das Nutzungsrecht zeitlich auf die Dauer des Wartungsvertrags beschränkt.
  2. lutronik bleibt berechtigt, die Programme im Rahmen der von ihm vertriebenen Standardprodukte oder in sonstiger Weise nach eigenem Ermessen zu verwenden, zu vertreiben, weiterzuentwickeln und zu verändern, soweit schützenswerte Interessen, insbesondere Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers, gewahrt bleiben und soweit es sich nicht um vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte individuelle Versicherungstarife handelt.
  3. Der Auftraggeber darf die Programme vervielfältigen, soweit Vervielfältigungen für die Benutzung der Programme notwendig sind. Darüber hinaus dürfen Kopien nur zu Sicherungszwecken im erforderlichen Umfang angefertigt werden. Sonstige Vervielfältigungen sind nicht zulässig. Fertigt der Auftraggeber zulässigerweise Kopien, ist er verpflichtet, die Kopie als solche zu kennzeichnen und mit einem Hinweis auf das Urheberrecht von lutronik versehen.
  4. Unzulässig ist eine jede Abänderung, Übersetzung, Zurückentwicklung, Entkompilierung und Entassemblierung der Programme durch den Auftraggeber oder von diesem eingeschalteter Dritte, ohne dass zuvor die schriftliche Einwilligung von lutronik eingeholt wurde.
  5. Dem Auftraggeber ist es untersagt, ohne vorherige schriftliche Einwilligung von lutronik die Software Dritten zu überlassen, gleich auf welcher Rechtsgrundlage, oder sonstwie Dritten zugänglich zu machen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, unbefugte Zugriffe Dritter auf die Software und auf zulässig gefertigte Kopien durch geeignete Sicherungsvorkehrungen zu verhindern.

K. Sachmängelhaftung

  1. Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Computer-Software für alle Anwendungen und Kombinationen fehlerfrei zu erstellen. lutronik gewährleistet vor diesem Hintergrund die Überlassung einer gemäß Programmspezifikation und zum Zweck der vertragsgemäßen Nutzung geeigneten Software. Die Sachmängelhaftung umfasst, dass die Software im Zeitpunkt der Übergabe die vereinbarten Spezifikationen und Leistungsmerkmale erfüllt.
  2. Darüber hinaus sind sich die Vertragsparteien darin einig, dass das Unterlassen einer Mitwirkungspflicht durch den Auftraggeber gem. Buchst. B den Ausschluss der Sachmängelhaftung zur Folge hat, sofern die unterlassene Mitwirkungspflicht für das Vorliegen des Sachmangels ursächlich ist.
  3. Beanstandungen, welche der Auftraggeber nicht bereits mit dem Testprotokoll im Rahmen der Abnahme angegeben hat, sind schriftlich und unter konkreter Mängelbeschreibung unverzüglich nach Feststellung mitzuteilen. Der Auftraggeber stellt auf Anforderung in zumutbarem Umfang Daten, Unterlagen und sonstige Informationen zur Mängeldokumentation zur Verfügung.
  4. Berechtigte Beanstandungen beseitig lutronik im Wege der Nachbesserung innerhalb angemessener Frist und auf eigene Kosten. Gelingt dies nicht, kann der Auftraggeber nach Setzung einer angemessenen Nachfrist nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen.
  5. Die Mängelhaftung entfällt, soweit der Auftraggeber ohne Zustimmung von lutronik Änderungen bzw. Ergänzungen der Programme selbst oder durch Dritte vorgenommen hat. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber nachweist, dass die geltend gemachten Beanstandungen in keinem ursächlichen Zusammenhang mit einer von ihm oder einem Dritten durchgeführten Programmänderung bzw. -ergänzung stehen.
  6. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Bereitstellung der Software. Hiervon ausgenommen sind Schadenersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und/oder Schadenersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden durch lutronik. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

L. Haftung

  1. lutronik haftet nur dann unbeschränkt auf Schadenersatz,
    • wenn ihr grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt, oder
    • soweit sich die Haftung aus der Übernahme einer Garantie oder aus dem Produkthaftungsgesetz ergibt, oder
    • soweit Schäden wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit Gegenstand der Haftung sind, oder
    • soweit Schäden aus einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) resultieren. Hierunter werden Verpflichtungen verstanden, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertraut und vertrauen darf.
  2. Haftet lutronik gemäß vorstehender Ziff. 1d) wegen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ohne dass ihm grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen sind, so ist die Haftung auf denjenigen Schadensumfang begrenzt, mit dessen Entstehen lutronik aufgrund der bei Vertragsschluss bekannten Umstände typischerweise rechnen musste.
  3. Bei Verlust von Daten oder Programmen haftet lutronik nur im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen und lediglich insoweit, als dieser Verlust nicht durch angemessene Vorkehrungen des Auftraggebers, insbesondere tägliches Sicherungskopien von Daten und Programmen, vermeidbar war. Die Haftung ist auf den typischen Wiederherstellungsaufwand begrenzt, der auch bei dementsprechenden Sicherungsmaßnahmen eingetreten wäre.
  4. lutronik haftet nicht für die wirtschaftliche Geeignetheit der Programme für die betrieblichen Zwecke des Auftraggebers. Inhalt und Umfang unterliegen dessen Verantwortung, soweit lutronik nicht gesonderte Beratungspflichten schriftlich bei Vertragsschluss übernommen hat. Dies gilt nicht, soweit wegen offenkundiger Zweckwidrigkeit der beabsichtigten Bestellung für lutronik Hinweispflichten nach allgemeinen rechtlichen Grundsätzen begründet sind.
  5. lutronik haftet nicht für die durch Unterlassen von Mitwirkungspflichten gem. Buchst. B beim Auftraggeber eintretenden Arbeitsausfälle oder Mehrkosten.
  6. Soweit lutronik zu einzelnen Programmfunktionen eigene EDV-technische Einrichtungen für Datentransfer und Datenübermittelung des Auftraggebers zur Verfügung stellt (z.B. Postfachserver, con:center), haftet lutronik nicht für Schäden, die durch rechtswidrige Eingriffe Dritter und etwa daraus resultierendem Datenmissbrauch entstehen. Dieser Haftungsausschluss gilt nur, soweit lutronik nachweist, dass zur Sicherung der Datenbestände im eigenen Verantwortungsbereich gefahrentsprechende Sicherheitsvorkehrungen nach verkehrsüblichem und zumutbarem technischen Standard eingerichtet waren. lutronik unterliegt dabei Sorgfaltsanforderungen, wie sie der Verkehr unter Berücksichtigung wechselseitiger Interessen wie auch der Höhe des Vertragsentgelts als zumutbar und üblich ansieht.
  7. Über die vorgenannten Haftungsregelungen hinaus ist jede Haftung von lutronik, seiner Organe und seiner Erfüllungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.
  8. Der Auftraggeber ist verpflichtet, lutronik von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die sich aus jeglichen Rechtsverstößen des Auftraggebers oder aus Fehlern, Unvollständigkeiten oder sonstigen Unregelmäßigkeiten des von dem Auftraggeber bereitgestellten Datenbestandes ergeben können. Insbesondere gilt dies für Folgen etwaiger Urheber-, Datenschutz- und Wettbewerbsrechtsverletzungen. Die Freistellungspflicht besteht ungeachtet eines Verschuldens des Auftraggebers, der insoweit auch für Verstöße seiner Organe, Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen haftet.

M. Abwerbeverbot

Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Vertragsbeziehung sowie für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung der Vertragsbeziehung keinen Mitarbeiter von lutronik direkt oder indirekt abzuwerben. Für den Fall der Zuwiderhandlung steht lutronik im Falle einer bestehenden Vertragsbeziehung ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Zudem zahlt der Auftraggeber für jeden Fall der Zuwiderhandlung an lutronik eine Vertragsstrafe in Höhe von einem Bruttojahresgehalt des betreffenden Mitarbeiters, wobei zur Berechnung der Vertragsstrafe das Bruttojahresgehalt maßgeblich ist, das der betreffende Mitarbeiter im Jahr vor Verwirkung der Vertragsstrafe bezogen hat. Die Geltendmachung weiteren Schadenersatzes durch lutronik bleibt unberührt. Der Auftraggeber hat darzulegen und zu beweisen, dass die Einstellung des ehemaligen lutronik-Mitarbeiters nicht auf einer Abwerbung beruht.

N. Sonstiges

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die AGB im Übrigen wirksam.
  2. Zurückbehaltungs-, Leistungsverweigerungs- und Aufrechnungsrechte des Auftraggebers sind ausgeschlossen, es sei denn, der Auftragnehmer bestreitet die zugrunde liegenden Gegenansprüche nicht oder diese sind rechtskräftig festgestellt.
  3. Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
  4. Als Erfüllungsort für die wechselseitigen Vertragspflichten gilt der Sitz von lutronik als vereinbart.
  5. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von lutronik.

Grafschaft, 25. Juli 2018